8.2.3. Spekulationen Die Behauptungen der Beklagten, wonach der Kläger sowohl seine (ganzen) Wohnkosten (weshalb keine Wohnkosten zu berücksichtigen seien) als auch einen Anteil seiner Lebenshaltungskosten (weshalb sein Grundbetrag auf mindestens Fr. 1'000.00 zu reduzieren sei) über die GmbH finanziere, sind reine Spekulation, die nicht substantiiert begründet, geschweige denn glaubhaft gemacht werden. Dieser Einwand ist auch nicht näher zu vertiefen, zumal für die Ermittlung seines Einkommens ohnehin nicht auf die Lohnangaben des Klägers abgestellt wurde (vgl. E. 6.6 oben).