Die Beklagte wendet ein, die Hypothekarzinsen entwickelten sich nicht zwingend proportional zum SARON. Es werde mit der Bank in der Produktevereinbarung, welche der Kläger nicht eingereicht habe, eine Formel vereinbart, anhand welcher sich die Hypothekarzinsen unter Berücksichtigung des SARON berechneten. Die Hypothekarzinsabrechnung vom 20. Juni 2022 bis 30. September 2022, woraus sich ein monatlicher Zins von Fr. 881.70 ergebe, sei der einzige Beleg. Die Position "Schuldzinsen" in der Steuerveranlagung sei nicht aussagekräftig. Die Vorinstanz habe sämtliche Kosten hälftig auf den Kläger und die GmbH aufgeteilt, weil sich dieser Verteilschlüssel aus der Steuerveranlagung ergebe.