2.7 und 2.7) allerdings noch unter der alternierenden Obhut der Parteien (act. 180). Nachdem mit angefochtenem Entscheid die beiden Töchter unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt wurden, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht vom Schulstufenmodell abgewichen ist und damit der Beklagten (bis auf weiteres) kein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.