7.3. Subsumption Die Beklagte war zwar unstrittig bereits vor der Trennung der Ehegatten erwerbstätig und sie hat sich auch nach der Trennung zunächst um eine (vollzeitliche) Anstellung bemüht (vgl. Beilage 25 zur Eingabe der Beklagten vom 28. März 2023 [Arbeitsbemühungen]; act. 218). Damals standen die beiden kleinen Kinder D._____ und E._____ aufgrund der Teilvereinbarung vom 13. Dezember 2022 (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.7 und 2.7) allerdings noch unter der alternierenden Obhut der Parteien (act. 180).