Liegen keine kindbezogenen Gründe (wie physische oder psychische Gebrechen beim Kind) vor und besuchen die Kinder die obligatorische Schule, erscheint die Aufnahme bzw. Fortführung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar, jedenfalls im Umfang, in dem der betreuende Elternteil zufolge Übernahme der Betreuungsaufgabe durch den Staat während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist gemäss dem sog. Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 7.2) im Sinne einer Richtlinie einem Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten