dem Arbeitsmarkt etc. abzustellen (BGE 147 III 308 E. 5.6). Kinderbetreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Nach dem Konzept des Unterhaltsrechts ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit während der betreuungsfreien Zeit zumutbar.