Er habe aber keine Beweisanträge gestellt, auch nicht an der Verhandlung vom 14. Mai 2024. Die Frist für die abschliessende Stellungnahme habe er verpasst; mit seinen Beweisanträgen vom 24. September 2024 zu einem allfälligen Einkommen der Beklagten im […]-Bereich sei er nicht zu hören. Der Kläger will der Beklagten ein hypothetisches Einkommen (Fr. 7'800.00) anrechnen (vgl. schon act. 147 f.). Die Vorinstanz habe nichts abgeklärt und nicht begründet, weshalb die Beklagte nicht (wie nach der Geburt) 80 % arbeiten und was sie so verdienen könnte (Berufung, Rzn. 84 ff.).