7. Einkommen Beklagte 7.1. Vorinstanz / Parteien Der Beklagten rechnete die Vorinstanz unter Hinweis auf das Schulstufenmodell kein (hypothetisches) Einkommen an (angefochtener Entscheid, E. 6.4.4). E._____ komme voraussichtlich erst im August 2026 in den Kindergarten. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte verdiene im […]-Be- reich monatlich Fr. 2'000.00 bis Fr. 16'800.00, entbehre jeglicher Grundlage. Das Gutachten, auf das er sich stütze, sei den Parteien mit Verfügung vom 9. November 2023 zugestellt worden. Der Kläger habe sich am 29. Februar 2024 dazu geäussert. Er habe aber keine Beweisanträge gestellt, auch nicht an der Verhandlung vom 14. Mai 2024.