Insbesondere blieb er eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, warum er sich nebst dem Monat (Dezember statt November) auch noch mit dem Tag (31. statt 30.) vertan haben soll. Mit der Vorinstanz ist deshalb das im Lohnausweis 2022 dokumentierte Nettojahreseinkommen auf zwölf Monate hochzurechnen, woraus das im angefochtenen Entscheid ermittelte Monatsnettoeinkommen von Fr. 13'415.00 ([Fr. 154'178.00 / 11] abzgl. Fr. 600.00) resultiert, welches dem Kläger anzurechnen ist. 6.6.8. Unstrittige Mietzinseinnahmen Die monatlichen Nettoeinkünfte aus Mietzinseinnahmen von Fr. 435.00 (E. 6.1 oben) hat der Kläger nicht substantiiert bestritten (E. 6.2 oben).