Vielmehr unternahm er stattdessen Ende 2023/Anfang 2024 mit seiner neuen Partnerin eine rund viermonatige Reise nach T._____ und U._____, woraus schon die Vorinstanz zurecht geschlossen hat, dass der Kläger über mehr finanzielle Mittel verfügt, als er glauben machen will. Seine Behauptung, die Reise sei preiswert gewesen, vermochte er mit Blick auf das eingereichte Reiseprogramm (mit diversen Flügen, über 120 Übernachtungen und etlichen Exkursion zu Lande, zu Wasser und in der Luft) nicht zu plausibilieren (vgl. Beilagen 38 f. zur Eingabe des Klägers vom 28. Juli 2023).