6.6.6. Keine Bemühungen Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Kläger seit 2023 und auch in Zukunft nicht weniger verdient hat bzw. verdienen wird als noch im Jahr 2022 oder mindestens bei gutem Willen nach wie vor dasselbe Einkommen erzielen könnte. Der Kläger behauptet und beweist nicht, dass er sich mit voller Kraft, aber erfolglos darum bemüht hätte, sein Einkommen aus dem Jahr 2022 wieder zu erzielen (vgl. E. 6.4 oben).