Für den Einkommenseinbruch im Jahr 2023 nach der Trennung der Parteien per 1. August 2022 vermochte er jedenfalls keinen plausiblen Grund zu benennen. Mit der Begründung der Vorinstanz, wonach das von ihm genannte "rufschädigende Verhalten der Beklagten" nicht als Begründung tauge, hat sich der Kläger ohnehin auch nicht auseinandergesetzt, weshalb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen (E. 1 oben).