6.6.3. Fehlende Plausibilität eines schlechten Geschäftsgangs Der Kläger behauptet einen schlechten Geschäftsgang, der angeblich zum Konkurs der G._____ GmbH geführt haben soll (vgl. Berufung, Rz. 77 ff.). Seine diesbezüglichen Ausführungen blieben allerdings vage und erscheinen nicht glaubhaft. Im Wesentlichen führte er aus, es könne zu Liquiditätsengpässen kommen, wenn eine grosse Kundin nicht bezahle (vgl. Berufung, Rz. 45), ohne dies näher zu substantiieren oder zu belegen. Für den Einkommenseinbruch im Jahr 2023 nach der Trennung der Parteien per 1. August 2022 vermochte er jedenfalls keinen plausiblen Grund zu benennen.