"Der allergrösste Teil" von Fr. 222'692.85 ist dabei sicherlich deutlich mehr als der im Lohnausweis ausgewiesene Bruttolohn von Fr. 112'000.00. Weiter weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass die Höhe der im Jahresabschluss ausgewiesenen Reisespesen (Fr. 24'359.24) und der Umstand, dass sich auf dem Lohnausweis 2023 des Klägers keine Angaben zu Spesen finden, Fragen aufwerfen (Berufungsantwort, S. 19; Beilagen 46 und 48B zur Eingabe des Klägers vom 14. Mai 2024). Unklar ist auch, weshalb im Jahr 2022 keine Abschreibungen getätigt worden sind, im Jahr 2023 aber solche von Fr. 27'025.00. Eine weitere Ungereimtheit findet sich darin, dass die G._____ GmbH gemäss dem Kläger nur über ein