Dagegen spricht allerdings, dass auf dem als Berufungsbeilage 6 (erstmals) eingereichten Kontoauszug der G._____ GmbH vom 1. August 2023 bis 11. Oktober 2024 abgesehen von den Überweisungen an den Kläger keine weiteren Lohnzahlungen ersichtlich sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger (zumindest) ab 1. August 2023 der einzige Angestellte der GmbH war. Selbst der Kläger führte aus, dass im Jahr 2023 "der allergrösste Teil" des Lohnaufwands an ihn ausbezahlt worden sei (Berufung, Rz. 79). "Der allergrösste Teil" von Fr. 222'692.85 ist dabei sicherlich deutlich mehr als der im Lohnausweis ausgewiesene Bruttolohn von Fr. 112'000.00.