Dasselbe gilt für den Lohnausweis 2023 und den Jahresabschluss 2023 (Beilagen 46 und 48B zur Eingabe des Klägers vom 14. Mai 2024), zumal es in Bezug auf diese Unterlagen Ungereimtheiten gibt: Während in der Erfolgsrechnung 2023 ein Lohnaufwand von Fr. 222'692.85 verbucht ist (Beilage 48B zur Eingabe des Klägers vom 14. Mai 2024), sind auf dem Lohnausweis 2023 des Klägers Fr. 112'000.00 brutto vermerkt (Beilage 46 zur Eingabe des Klägers vom 14. Mai 2024). Dies könnte grundsätzlich ein Indiz dafür darstellen, dass die G._____ GmbH noch weitere Angestellte gehabt hat. Dagegen spricht allerdings, dass auf dem als Berufungsbeilage 6 (erstmals) eingereichten Kontoauszug der G.__