Beide Unternehmungen sind im Bereich […] tätig bzw. tätig gewesen (vgl. E. 6.1 oben). Die Beklagte bringt zurecht vor (Berufungsantwort, S. 16), dass es keinen wesentlichen Unterschied macht, ob der Kläger zukünftig nur noch beratend tätig sein oder Subunternehmer mit dem Bau von Anlagen beauftragen will, statt diese Arbeiten durch Angestellte selbst vorzunehmen. Deshalb ist selbst im Lichte der geringfügigen Änderung des Dienstleistungsangebots nicht ersichtlich, weshalb der Kläger von seinen bisherigen Kontakten nicht weiterhin sollte profitieren und mit der I._____ GmbH grundsätzlich nicht den gleichen Lohn wie mit der G._____ GmbH erzielen können.