Alle drei GmbHs hatten dabei mehr oder weniger denselben Gesellschaftszweck. Dass die neue I._____ GmbH einen sehr grossen Wiedererkennungswert mit der früheren G._____ GmbH hat (fast identische Firma, identischer Sitz, gleicher Gesellschafter/Geschäftsführer), bestreitet der Kläger nicht. Die Zwecke der beiden GmbHs sind im Wesentlichen identisch. - 24 -