Der Erfolg kann nun aber (auf steuerrechtlich oft noch tolerierte Weise) durch Abschreibungen, Rückstellungen, Periodenverschiebungen etc. beeinflusst, allenfalls auch durch unvollständiges Verbuchen, verdeckte Privatentnahme, Entlöhnung ohne echte Gegenleistung usw. manipuliert werden. Bestehen Indizien dafür, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, ist das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern anhand der Privatbezüge zu ermitteln (BGE 143 III 617 E. 5.4.2).