6.5.2. Ausnahmen Im Eheschutzverfahren sollte zur Ermittlung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz und die Erfolgsrechnung abgestellt werden (MAIER/VET- TERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl. 2023, N. 32b zu Art. 176 ZGB). Der Erfolg kann nun aber (auf steuerrechtlich oft noch tolerierte Weise) durch Abschreibungen, Rückstellungen, Periodenverschiebungen etc. beeinflusst, allenfalls auch durch unvollständiges Verbuchen, verdeckte Privatentnahme, Entlöhnung ohne echte Gegenleistung usw. manipuliert werden.