Ihm ist daher nicht nur der real ausbezahlte Lohn als Einkommen anzurechnen, sondern es ist auch – wie bei einem Selbständigerwerbenden – grundsätzlich der im Unternehmen verbleibende (anteilige) Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 E. 6.1.4.1). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist.