Der Kläger ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass an die Ausnutzung der Erwerbskraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen zu stellen sind und ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen für die Festsetzung von Unterhaltsleistungen bzw. deren Abänderbarkeit unbeachtlich bleibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.2 und 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2.2.2; BGE 137 III 118 E. 3.1). Mehrmonatige Ferien ohne Verdienst dürfen damit nicht zu Lasten des Kinderunterhalts gehen.