Ansonsten muss sie sich ihren früheren Verdienst anrechnen lassen, wenn sie nicht nachweist, alles unternommen zu haben, um an ihrer bisherigen Einkommenssituation anknüpfen zu können. Da in solchen Fällen weder eine Aufnahme noch Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verlangt wird, muss keine Übergangsfrist eingeräumt werden.