eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wiederaufnehmen oder erweitern kann und ihr dadurch eine Änderung ihrer Lebensumstände auferlegt wird. Wenn der Ehegatte hingegen – wie vorliegend der Kläger – bereits voll erwerbstätig war und seiner Unterhaltspflicht nachkam bzw. zu seinem Unterhalt beitrug, gelten andere Kriterien. In diesem Fall muss die betroffene Person alles in ihrer Macht Stehende tun und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen. Ansonsten muss sie sich ihren früheren Verdienst anrechnen lassen, wenn sie nicht nachweist, alles unternommen zu haben, um an ihrer bisherigen Einkommenssituation anknüpfen zu können.