An der Verhandlung vom 14. Mai 2024 reichte er diverse Lohnausweise, Bilanzen und Erfolgsrechnungen ein. Entgegen der vorinstanzlichen Aufforderung hat der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren keine Kontoauszüge eingereicht. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt die beweisbelastete Partei (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 17 zu Art. 55 ZPO).