es wurde ihm die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 25'000.00 in Aussicht gestellt, falls er die Unterlagen nicht oder nicht vollständig bis zur Verhandlung einreiche (act. 139). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 reichte der Kläger zu seiner finanziellen Situation nur die Lohnabrechnungen Januar bis November 2022 ein (Beilage 21). Mit Verfügung betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege vom 4. März 2024 (E. 2.2) hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Kläger nicht mehr zu seiner Leistungsfähigkeit und zu seinem Vermögen geäussert habe (act. 540). Sie forderte ihn gleichentags mit separater - 21 -