Der Kläger bringt vor, er habe allen Editionsbegehren Folge geleistet (Berufung, Rz. 17). Die Beklagte verneint dies zurecht (Berufungsantwort, S. 7 f.): Mit Verfügung vom 9. November 2022 war der Kläger aufgefordert worden, Unterlagen zu seinem Einkommen und Bedarf einzureichen (act. 61 f.). Die Vorinstanz stellte dann mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 fest, dass der Kläger auf diese Aufforderung nicht reagiert habe; es wurde ihm die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 25'000.00 in Aussicht gestellt, falls er die Unterlagen nicht oder nicht vollständig bis zur Verhandlung einreiche (act. 139).