Weil aber gewisse Informationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungsvermögen einer Person nur für diese greifbar sind, trifft den nach dieser allgemeinen Regel bei (wie vorliegend) der erstmaligen Festsetzung nicht beweisbelasteten Unterhaltsverpflichteten eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, ein strittiges Einkommen tatsächlich erzielen zu können resp. zu erzielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1). In einer solchen Situation befindet sich der Unterhaltsgläubiger in Beweisnot.