Bereits aus dem jeweiligen Gesellschaftszweck ergäbe sich ein "fundamentaler Unterschied". Anders als die G._____ GmbH beschränke sich die J._____ GmbH auf "[…]", ein Einmann-Job. Für die Berechnung des Einkommens im Jahr 2023 sei auf die Buchhaltung abzustellen (Berufung, Rz. 41 ff.). Dass der Lohnausweis 2022 nur bis November gehe, sei ein "Ausstellungsfehler" (Berufung, Rz. 55). Die Vorinstanz schliesse aus dem Erfolg mit der alten Unternehmung in der Vergangenheit zu Unrecht auf künftigen Erfolg mit der neuen Unternehmung, womit sie das Recht willkürlich anwende und den Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig erstelle (Berufung, Rz. 65). Aus den mit der Berufung einge-