6.2. Kläger Der Kläger bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz rechne ihm ein "realitätsfremdes (rückwirkendes) hypothetisches Einkommen" an. Selbst bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht (was zurecht nicht thematisiert worden sei) dürfe ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn dies rückgängig gemacht werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei. Ihm könne auch zukünftig kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (Berufung, Rz. 11 ff.). Die Vorinstanz stelle die I._____ GmbH zu Unrecht faktisch mit der G._____ GmbH gleich. Bereits aus dem jeweiligen Gesellschaftszweck ergäbe sich ein "fundamentaler Unterschied".