Der Kläger habe im Jahr 2022 gemäss Lohnausweis (für Januar bis November) Fr. 154'178.00 netto verdient. Da unklar sei, wieso der Dezember auf dem Lohnausweis fehle, sei im Dezember vom gleichen Lohn auszugehen. So resultiere ein monatlicher Nettolohn (exkl. Kinderzulagen) von Fr. 13'415.00 ([Fr. 154'178.00 / 11 x 12] abzgl. Fr. 600.00). Für die plötzliche massive Einkommensreduktion im Januar 2023 gebe es keinen Grund. Zuvor habe die G._____ GmbH auch der Beklagten einen beachtlichen Lohn ausbezahlt. Die Trennung und der so geschuldete Unterhalt machten keine Einkommensreduktion notwendig.