6. Einkommen Kläger 6.1. Vorinstanz Zum dem Kläger angerechneten Einkommen erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 6.4.3): Der Kläger sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH gewesen, die er am 17. August 2016 (nachdem bzw. kurz bevor über die Vorgängerfirma H._____ GmbH der Konkurs eröffnet worden sei) gegründet habe. Zweck der Gesellschaft seien […] gewesen. Sie habe Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen sowie Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern können. Über die G.__