5.4. Methode Sowohl der Kindes- wie auch der Ehegattenunterhalt ist mit der zweistufigkonkreten Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung zu ermitteln (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265). Demnach werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt.