Auf die Berufung des Klägers ist damit (nachdem auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen [Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse, Art. 311 Abs. 1 ZPO] gegeben sind) sowohl bezüglich Kinder- als auch (was die Beklagte verkennt [Berufungsantwort, S. 34]) bezüglich Ehegattenunterhalt einzutreten. 5.3. Streitpunkte im Berufungsverfahren Strittig sind folgende Punkte der Unterhaltsberechnung: a) Einkommen des Klägers (E. 6 unten) b) Einkommen der Beklagten (E. 7 unten) c) Familienrechtliches Existenzminimum des Klägers (E. 8 unten) - 17 - d) Familienrechtliches Existenzminimum der Beklagten (E. 9 unten)