In Bezug auf den Ehegattenunterhalt stellt der Kläger in seiner Berufung zwar keinen (bezifferten) Antrag (Berufung, S. 2 f.; Prozessgeschichte Ziff. 3.1). In der Begründung (Rz. 89) hält er allerdings fest, dass "der Antrag auf Zusprechung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen resp. Ehegattenunterhaltsbeiträge abzuweisen" sei resp. "für einen persönlichen Unterhalt verbleibt somit kein Raum" (Rz. 124). Damit stellt er nach Treu und Glauben sinngemäss den Antrag, seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten sei auf Fr. 0.00 zu reduzieren, so dass das Bezifferungserfordernis auch diesbezüglich als erfüllt anzusehen ist.