Werden unbezifferte Berufungsanträge gestellt, ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass dem Berufungskläger eine Nachfrist (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO) einzuräumen wäre. Auf eine Eingabe mit formell mangelhaften Rechtsbegehren kann ausnahmsweise eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, zweifelsfrei ergibt, was in der Sache verlangt wird. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 bis 4.4, E. 6.2).