Die Unterdeckung des Bedarfs der Beklagten sei betreuungsbedingt, weshalb ihr Manko Betreuungsunterhalt der Kinder darstelle. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 resultierte ein durchschnittlicher Betreuungsunterhalt von Fr. 3'245.00 und ab 1. Januar 2025 von Fr. 3'510.00. Der Betreuungsunterhalt sei den Kindern je hälftig zuzuweisen (angefochtener Entscheid, E. 6.5).