Bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ZGB) und damit auch bei der Regelung der Ferien steht jedoch das Kindswohl im Vordergrund, wobei im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. E. 4.2 oben). Indem die Vorinstanz in zulässiger Weise auf das Gutachten abgestellt und im Rahmen der gutachterlichen Empfehlung die Feriendauer auf maximal eine Woche am Stück begrenzt hat, übte sie ihr Ermessen pflichtgemäss aus. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.