4.3. Würdigung Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 31. Oktober 2023 vom Zentrum für Begutachtung und Therapie F._____., S._____, ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten erstellt (act. 386 ff.). Von einem solchen darf in Fachfragen nur aus triftigen Gründen abgewichen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.2). Das Gutachten vom 31. Oktober 2023 ist zumindest in Bezug auf die Frage der maximalen Feriendauer des Klägers mit seinen Kindern nicht zu beanstanden. Die Gutachter haben dargelegt, auf welche Erhebungen und Unterlagen sie abgestellt haben (act.