Wie das Bundesgericht greift das Obergericht in pflichtgemäss ergangene Ermessensentscheide nur mit Zurückhaltung ein. Dies ist dann der Fall, wenn die Erstinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die im - 12 -