3. Besuchsrecht Ausführungen zur Kritik des Klägers (Berufung, Rz. 9 f.) an der Regelung des Besuchsrechts im angefochtenen Entscheid (E. 4.4.3, Disp.-Ziff. 3.1) erübrigen sich, da der Kläger diesbezüglich ausdrücklich keine Anpassung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt. 4. Ferienregelung 4.1. Vorinstanz / Kläger Der Kläger rügt die von der Vorinstanz angeordnete Ferienregelung, wonach die Dauer seiner gemeinsamen Ferien mit den Kindern (fünf Wochen) auf maximal eine Woche am Stück begrenzt wurde (angefochtener Entscheid, Disp.-Ziff. 3.2.2 und E. 4.4.4). Er beantragt stattdessen eine maximale Feriendauer von zwei Wochen am Stück (Berufung, Rz. 29 ff.).