ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3). Der Kläger führte in seiner Berufung nicht aus, inwiefern seine Ausführungen in der Eingabe vom 24. September 2024 (soweit sich die Vorinstanz nicht schon dazu geäussert hat) für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens im Detail hätten erheblich sein sollen. Aufgrund der umfassenden Kognition des Obergerichts (Art. 310 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3) würde eine allfällige Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ohnehin geheilt (BGE 137 I 197 E. 2.3.2).