Wie die Berufungsschrift zeigt, konnte der anwaltlich vertretene Kläger (entgegen seiner Behauptung) problemlos erfassen, welche Überlegungen die Vorinstanz geleitet haben. Soweit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend die Eingabe vom 24. September 2024 ausmacht, ist eine solche nicht ersichtlich, da sich die Vorinstanz materiell zu dieser Eingabe geäussert hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.4.4.2 [es entbehre jeglicher Grundlage, dass die Beklagte im […]-Bereich monatlich zwischen Fr. 2'000.00 bis Fr. 16'800.00 verdient habe]). Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt.