Dass sie sich nicht (im Detail) zu allen eingereichten Unterlagen (oder zu diesen entgegen den Erwartungen einer Partei) äussert, stellt nicht ohne Weiteres eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht dar (BGE 150 III 1 E. 4.5). Wie die Berufungsschrift zeigt, konnte der anwaltlich vertretene Kläger (entgegen seiner Behauptung) problemlos erfassen, welche Überlegungen die Vorinstanz geleitet haben.