Die Begründung des angefochtenen Entscheids entspricht den vorstehend erwähnten Anforderungen an eine Begründung; die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie dem Kläger das strittige Einkommen angerechnet und insbesondere die eingereichte Jahresrechnung 2023 als irrelevant erachtet hat (angefochtener Entscheid, E. 6.4.3; E. 6.1 unten). Dass sie sich nicht (im Detail) zu allen eingereichten Unterlagen (oder zu diesen entgegen den Erwartungen einer Partei) äussert, stellt nicht ohne Weiteres eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht dar (BGE 150 III 1 E. 4.5).