2.2. Rückweisung Die Berufungsinstanz kann einen angefochtenen Entscheid nur kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist die Streitsache spruchreif. Die Vorinstanz hat alle Begehren der Parteien beurteilt, und es drängt sich (wie zu zeigen sein wird; E. 3 bis 10 unten) auch keine Vervollständigung des Sachverhalts auf. Mit seinem Begehren, das Urteil sei aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Anstellung neuer Berechnungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Berufung, Rz.