vgl. im Zusammenhang mit der Dispositionsmaxime i.S.v. Art. 58 ZPO das Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 8.4, in: FamPra.ch 1/2025 Nr. 15). Damit durfte die Vorinstanz die hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge von Amtes wegen gemachten Sachverhaltsfeststellungen auch bezüglich der Frage des Ehegattenunterhalts berücksichtigen.