Die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, dauert so lange, bis das Gericht die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nach Massgabe des erforderlichen Beweismasses als bewiesen oder widerlegt betrachtet, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.3.1). Das Gericht hat alle Unterlagen, die sich in den Akten befinden, zu berücksichtigen, unbesehen davon, ob sich die Parteien explizit auf diese berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_584/2016 vom 14. Februar 2017 E. 5.3).