Nach dieser hat das Gericht von sich aus tätig zu werden, auch wenn kein Antrag einer Partei vorliegt (BGE 107 II 233). Die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, dauert so lange, bis das Gericht die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nach Massgabe des erforderlichen Beweismasses als bewiesen oder widerlegt betrachtet, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.3.1).