gestellt habe, und dass die Vorinstanz "ex officio und losgelöst von den Akten" entschieden habe, obwohl betreffend Ehegattenunterhalt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gelte (Berufung, Rz. 12 f., 16, 24 ff., 87, 89), verkennt er zweierlei: Zum einen gilt hinsichtlich des Kinderunterhalts die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach dieser hat das Gericht von sich aus tätig zu werden, auch wenn kein Antrag einer Partei vorliegt (BGE 107 II 233).